Der Friedhof – Die letzte Ruhe

Der Friedhof in der Friedhofstraße (letzte Straße rechts, bei Fahrt in Richtung Berg) untersteht der Ortsgemeinde Neuburg. 

FriedhofseingangInformationen erhalten Sie auch unter der Telefonnummer 1226 oder der Verbandsgemeindeverwaltung unter Tel. 9410-0.

Die neueste Version des gesamten Informationsblattes finden Sie hier.

Die Belegung der Grabstätten ist auf 25 Jahre festgelegt. Unterschieden wird zwischen:

I. Reihengrabstätten, anonyme Urnengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 100,00 Euro
2. Überlassung einer Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an 175,00 Euro
3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte 1 Urne 300,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Einzelgrabstätte für eine Sarg- und bis zu 2 Urnenbestattungen 300,00 Euro
2. Familiengrabstätte für 2 Sarg- oder bis zu 4 Urnenbestattungen 500,00 Euro
3. Urnengrabstätte, 4 Bestattungen 300,00 Euro
4. Urnenrasengrabstätte, 2 Bestattungen 300,00 Euro
5. eine Aschenstätte in der Urnenmauer, 2 Bestattungen 550,00 Euro
Verlängerung des Nutzungsrechtes zu II.
für 1., 3. und 4. 12,00 Euro / Jahr
für 2. 20,00 Euro / Jahr
für 5. 22,00 Euro / Jahr
Zusatzkosten für die Belegung der
III. Leichenhalle – für die Aufbewahrung pauschal 150,00 Euro
IV. Reinigung veranlasst durch Ortsgemeinde, Kosten nach Aufwand

 

1. Das Ausheben und Schließen der Gräber wird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erheben.

2. Das Ausheben und Schließen der Urnengräber wird vom Bauhofpersonal übernommen. Hierfür werden 80,00 Euro an den Gebührenschuldner berechnet. Sollte dies nicht möglich sein, wird ein gewerbliches Unternehmen eingesetzt. Die tatsächlich entstehenden Kosten werden an den Gebührenschuldner dann weiter berechnet. Die Verbringung der Urnen in die Urnengräber bzw. die Urnenwand ist, ebenso wie die Beschriftung der Urnenwand-Verschlussplatten, durch gewerbliche Unternehmen vorzunehmen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu tragen.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Ebenso wird die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erheben.