Friedhof Neuburg am Rhein – Informationsblatt

Der Friedhof in Neuburg am Rhein, Friedhofstraße 11, bietet mehrere Arten der Grabstätten. Nachfolgend haben wir eine Übersicht der verschiedenen Bestattungsmöglichkeiten
zusammen gestellt.

Die komplette Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung finden Sie unter: www.vg-hagenbach.de.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Verbandsgemeinde Hagenbach, Friedhofsverwaltung, Frau Stüber/Frau Stehle, Tel. 07273/9410-28.

Arten der Grabstätten:

Die Ruhezeit nach einer Bestattung beträgt bei allen Grabarten 25 Jahre.

Reihengrabstätten

Eine Bestattung (keine Zulegung und Verlängerung möglich). Es werden eingerichtet:

  • Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, Kosten: 100 €
  • Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr, Kosten: 175 €

Gestaltungsvorschriften:

Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Findlinge, findlingsähnliche und unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen. Bei der

Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • alle Steine müssen allseitig bearbeitet sein,
  • alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  • nicht zugelassen sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten mit Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.

Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Kindergrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:

  •  Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m.
  • Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.

Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahren:

  • Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m.
  • Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m. Grababdeckungen sind zulässig.

Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Wahlgrabstätten

Eine Wahlgrabstätte kann nach Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren um 10 Jahre verlängert werden. Bei Zulegung ggf. auch länger. Die Anlegung von Tiefgräbern ist nicht möglich. Es wird unterschieden zwischen Einzel- und Familienwahlgrabstätten, sowie Urnenwahlgrabstätten.

Einzelwahlgrabstätte

Belegung: Eine Sarg- und bis zu zwei Urnenbestattungen
Kosten: 300 €

Familienwahlgrabstätte

Belegung: bis zu zwei Sarg- und bis zu vier Urnenbestattungen
Kosten: 500 €

Gestaltungsvorschriften für Einzel- und Familiengrabstätten: Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Findlinge, findlingsähnliche und unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen, bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • alle Steine müssen allseitig bearbeitet sein,
  • alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  • nicht zugelassen sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten mit Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.

Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Einzelgrabstätten:

  • Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,14 m.
  • Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

Familiengrabstätten:

  • Stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,14 m.
  • Liegende Grabmale: Breite bis 0,80 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.

Grababdeckungen sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege
nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Urnenwahlgrabstätten

Die Urnen sowie Überurnen, die der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Überurnen, die nicht aus biologisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen.

Belegung: bis zu vier Urnen
Kosten: 300 €

Gestaltungsvorschriften:
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Findlinge, findlingsähnliche und unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen, bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • alle Steine müssen allseitig bearbeitet sein,
  • alle Bearbeitungsarten sind zulässig,
  • nicht zugelassen sind Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten mit Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.

Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  • Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m.
  • Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Länge bis 0,50, Mindeststärke 0,14 m.

Grababdeckungen sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege
nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Urnenrasengrabstätten (Wahlgrab)

Belegung: bis zu zwei Urnen
Kosten: 300 €

Gestaltungsvorschriften:
Zugelassen sind ausschließlich Platten aus Stein und Edelstahl in der maximalen Breite von 0,40 m und der maximalen Länge von 0,40 m. Die Schriften müssen vertieft im Stein angelegt werden.
Die Platten sind bodengleich zu verlegen. Blumen- oder sonstiger Grabschmuck, wie Grableuchten, Grabvasen sind nicht zulässig. Einfriedungen und sonstige Grababdeckungen sind nicht zulässig.

Urnenmauer (Wahlgrab)

Belegung: bis zu zwei Urnen
Kosten: 550 €

Die Verschlussplatten der Aschenstätten in der Urnenmauer werden von der Ortsgemeinde Neuburg am Rhein beschafft.

Gestaltungsvorschriften:
Bei der Beschriftung der Verschlussplatten der Aschenstätten in der Urnenmauer ist ein äußerer Rand von 3 cm einzuhalten. Vor der Urnenmauer dürfen keine Blumen, Kerzenständer etc. abgelegt werden. Das Anbringen einer kleinen Blumenvase an der Verschlussplatte der Aschenstätte in der Urnenmauer ist zulässig.

Schriftstück-ID: 101858