Gartenabfallsammelplatz

Gartenabfälle in kleinen Mengen können auf den Sammelplatz gebracht werden und dort verhäckselt werden. Genaueres zur Nutzung lesen in der hier angefügten Häckselplatzbenutzungsordnung.

I. Häckselplatzbenutzungsordnung

1. Allgemeines

Die Ortsgemeinde Neuburg am Rhein unterhält für die Annahme von Baum- und Heckenschnitt einen Häckselplatz. Beim Betreten des Häckselplatzes wird die Benutzungsordnung von jedem Benutzer und Besucher anerkannt.

2. Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für den Häckselplatz in Neuburg am Rhein, einschließlich des unmittelbaren Einfahrtsbereiches.

3. Aufsicht

3.1 Zur Überwachung der Benutzungsordnung ist den Aufforderungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
3.2 Eltern haften für ihre Kinder.

4. Benutzer

4.1 Benutzungsberechtigt sind Neuburger Einwohnerinnen und Einwohner, sofern das Grundstück, von dem die Abfälle stammen auf der Gemarkung Neuburg am Rhein liegt.
4.2 Anlieferungen von Gewerbetreibenden und Gewerbetrieben sind nicht gestattet.

5. Annahmebedingungen für Abfälle

5.1 Zugelassene Stoffe

Auf dem Häckselplatz werden folgende Grünabfälle angenommen:
-Reisig
-Baumschnitt
-Gehölzschnitt

Der Durchmesser der Äste darf 15 cm nicht überschreiten.

Das Grüngut muss frei von Störstoffen wie u. a. Steine, Glas, Metall, Kunststoffe und sonstige nichtorganische Materialien sein. Anlieferungsbehältnisse sind wieder mitzunehmen.

5.2 Nicht zugelassene Stoffe

-Wurzelstöcke
-dicke Äste und Baumstämme mit mehr als 15 cm Durchmesser
-Gras (z.B. Rasenschnitt), Heu und Stroh
-Laub
-Friedhofsabfälle
-Rechengut
-Altholz (wie z.B. Möbel- oder Bauholz u. ä. behandelte Hölzer)
-Boden und Bauschutt
-Schnittgut von stark befahrenen Straßen (Straßenbegleitgrün)
-mit Feuerbrand oder sonstige mit Krankheit befallenen Baum- und Gehölzschnitt
-Erde
-Obst und Gemüse, Küchenabfälle
-sonstige Abfälle

5.3 Schlechte Witterungsverhältnisse

Bei schlechten Witterungsverhältnissen kann der Häckselplatz geschlossen werden.

5.4 Ablagerungsflächen

Grüngut darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen innerhalb des Häckselplatzes abgeladen werden.
Außerhalb des Häckselplatzes, insbesondere auf Randdämmen und Zufahrtswegen, sind Ablagerungen jeglicher Art unzulässig.
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals gemäß Ziffer 3 ist unbedingt Folge zu leisten.

5.5 Rücknahmepflicht

Das Aufsichtspersonal gemäße Ziffer 3 ist berechtigt, Abfälle, die nicht den Annahmebedingungen des Häckselplatzes entsprechen, zurückzuweisen.
Abfälle, die von der Anlieferung ausgeschlossen sind, muss der Benutzer unverzüglich und auf seine Kosten entfernen.
Der Benutzer haftet für alle Aufwendungen, die zur Sicherung und ordnungsgemäßen Entsorgung der nicht zugelassenen Abfälle und Stoffe erforderlich sind.

6. Umfang der Benutzung

6.1 Die Benutzung des Häckselplatzes durch Unbefugte ist verboten.
6.2 Bei Häckselarbeiten darf der Häckselplatz aus Sicherheitsgründen nicht befahren oder betreten werden
6.3 Der Umgang mit offenem Feuer und anderen Zündquellen sowie das Rauchen sind auf dem Häckselplatz verboten.
6.4 Das Ablagern von Abfällen (auch jenen im Sinne von Ziffer 5.2) ist verboten.
6.5 Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung oder sonstige rechtliche Vorschriften werden durch die zuständige Behörde geahndet.

7. Haftung

7.1 Das Betreten des Häckselplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.
7.2 Benutzer und Besucher haften für Schäden, die sie während der Aufenthalte auf dem Häckselplatz verursachen.
7.3 Benutzer und Besucher haften selbst für alle mitgebrachten Sachen, einschließlich des Fahrzeugs.
7.4 Schadensersatzansprüche gegen den Häckselplatzbetreiber gemäß Ziffer 1 sind aufgrund des Häckselplatzzustandes (Reifen-, Auspuff- oder Achsenbeschädigung etc.), soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
7.5 Schadensersatzansprüche gegen Dritte bleiben unbenommen.

8. Häckselplatzverbot

Wer als Anlieferer oder Auftraggeber für Anlieferungen auf dem Häckselplatz gegen die in der Benutzungsordnung genannten Tatbestände verstößt, kann nach einmaliger Abmahnung befristet von der Anlieferung auf dem Häckselplatz ausgeschlossen werden.

Dies gilt für Anlieferer oder Auftraggeber, die
1. unzulässige Abfälle gemäß Ziffer 5.2 auf dem Häckselplatz anliefern,
2. Abfälle von Grundstücken außerhalb der Gemarkung Neuburg anliefern,
3. die Ladung der Anlieferfahrzeuge nicht so sichern, dass auf den unmittelbaren Zu- und Abfahrtswegen kein Grüngut verloren werden kann,
4. den Anweisungen der Aufsichtspersonen gemäß Ziffer 3.1 nicht Folge leisten.

Sollte eine Bestimmung dieser Benutzungsordnung nicht dem geltenden Recht entsprechen, gelten alle anderen Bestimmungen weiter.

9. Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten des Häckselplatzes sind in der Anlage ersichtlich.

10. Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

1. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen Nr. 1 Satz 2 verstößt.
b) entgegen Nr. 3 sich nicht an die Anweisungen des Aufsichtspersonals hält.
c) entgegen Nr. 4 den Häckselplatz benutzt.
d) entgegen Nr. 5 nicht zugelassene Stoffe anliefert.
e) entgegen Nr. 6 den Häckselplatz benutzt.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 € (§ 24 Abs. 5 GemO) geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz hierzu vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.

3. Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchführung von Vorschriften dieser Satzung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz.

 

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neuburg, den 16.12.2019

Hermann Knauß
Ortsbürgermeister

Zur Abgabe von größeren Mengen wenden Sie sich bitte an den Wertstoffhof Berg (ehemals Deponie) (Tel 07277/433).

Öffnungszeiten:
Mo bis Fr von 8 bis 12 Uhr und von 12.45 bis 16.15 Uhr,
Sa von 8 bis 12.45 Uhr
Telefon:
07277/433

Dort können Sie folgende Gartenabfälle selbst abliefern:

Kostenlos kann gebündelter Hecken und Baumschnitt angeliefert werden, der zwischen 0,5 und 2 m lang und dessen Durchmesser kleiner als 10 cm ist. Gegen Gebühr werden Bioabfälle wie Laub, Grasschnitt angenommen sowie Äste, Stämme und Wurzelwerk, deren Durchmesser größer als 10 cm ist.